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Rechtliche Lage in der Schweiz

Juristisch gesehen fällt eine Zwangsverheiratung unter den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB). Entscheidend hierbei ist, dass sich der von Täterseite ausgeübte Zwang auf das Verhalten des Opfers richtet. Es reicht nicht aus, von dem Opfer mittels Zwangseinwirkungen die Zustimmung zur Heirat zu erreichen. Es muss zur formellen Eheschliessung und damit zur aktiven Teilnahme des Opfers kommen. Es gibt bis jetzt noch keinen eigenen Tatbestand der Zwangsheirat in der Schweiz, aber es sind Bestrebungen in dieser Richtung im Gang.

Im Ausland geschlossene Ehe

Wurde eine Ehe im Ausland nach den dortigen Gesetzen rechtsgültig geschlossen, wird sie in der Regel auch in der Schweiz anerkannt (Art. 45 III, Abs.1 IPRG), ausser sie verstösst gegen Schweizerisches Familienrecht  (z.B. bei verwandten Ehepartnern oder bei Bigamie, Art. 45 III, Abs.2 IPRG). Falls nur eine religiöse Zeremonie durchgeführt wurde, gilt sie in der Schweiz nicht als Ehe.

Ungültigkeitserklärung

Eine Ehe kann innerhalb maximal 5 Jahren als ungültig erklärt werden, wenn sie unter "Bedrohung des Lebens, der Gesundheit oder der Ehre seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person" geschlossen wurde (Art. 107 Ziff. 4 ZVG). Die Ungültigkeitsklage kann nur von der jeweils betroffenen Person eingereicht werden.

Im Unterschied zu einer Scheidung wird eine Ehe, die als ungültig erklärt wird, annulliert. Mögliche Unterhaltszahlungen, erbrechtliche Verpflichtungen oder andere Verbindungen, die nach einer Scheidung weiterhin bestehen können, werden so ausgeschlossen. Von manchen Menschen wird eine Scheidung auch als Stigma angesehen, die eine Wiederverheiratung erschwert oder sogar unmöglich macht.

 

 

 
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